Außenhandelsstatistik

Außenhandelsstatistik
I. Amtliche Statistik:Gebiet der  amtlichen Statistik zur laufenden Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (ohne Dienstleistungen) Deutschlands (ohne das nicht zum Zollgebiet gehörende Büsingen) mit dem Ausland. Träger der A. ist das  Statistische Bundesamt, Rechtsgrundlage das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1.5.1957 (BGBl III 7402) sowie diverse EG-Verordnungen. – Abgesehen von Warenbewegungen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung werden grundsätzlich alle körperlich ein- und ausgehenden Waren erhoben und nachgewiesen, also grundsätzlich auch Geschäfte, die unentgeltlich oder auf ausländische Rechnung abgewickelt werden. Den Ergebnissen der A. liegen i.Allg. die Angaben der Ausführer und Einführer zugrunde, die von Zoll- und anderen Dienststellen direkt and das Statistische Bundesamt geleitet werden. Ab dem Berichtsjahr 1995 enthalten die Ergebnisse der A. erstmals auch Zuschätzungen für die Ausfuhr- bzw. Einfuhrwerte, die unterhalb der allgemeinen Befreiungsgrenze bzw. der Anmeldeschwellen liegen.
- Aufgrund unterschiedlicher Erhebungskonzepte setzt sich seit 1.1.1993 die deutsche A. aus der Extrahandelsstatistik und der Intrahandelsstatistik zusammen, die Ergebnisse dieser beiden Teilbereiche werden in der Darstellung des Außenhandels dem Nutzer der Daten jedoch als Ganzes präsentiert.
- Erhebungsmerkmale sind Warenart, Wert, Menge, Ursprungsland/Versendungsland bei der Einfuhr und Bestimmungsland beid der Ausfuhr. Die Untergliederung nach Einfuhr- und Ausfuhrarten (z.B. freier Verkehr, Veredelungsverkehr, Lagerverkehr) ermöglicht die Darstellung des Außenhandels nach dem System des  Generalhandels und dem des  Spezialhandels.
- Die Veröffentlichung erfolgt in Kapitel 12 des Statistischen Jahrbuchs und in fachlich und regional tiefer gegliederter Darstellung in Fachserie 7 des Statistischen Bundesamtes.
- Weitere Informationen unter www.destatis.de.
II. Außenwirtschaft:1. Begriff: Bei der Einfuhr aus Drittländern in das EU-Zollgebiet sowie beim Export ist mit der Zollanmeldung als Mehrstück des Einheitspapiers eine statistische Einfuhranmeldung abzugeben, die für das Statistische Bundesamt bestimmt ist. Die Zollstellen sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung durch Vergleich mit den Transport- und Zollpapieren zu prüfen und in Zweifelsfällen die Ware zu beschauen.
- 2. Merkmale: Die statistische Anmeldung wird i.d.R. auf den Exemplaren 2 und 7 des Einheitspapiers abgegeben, die im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden. Dabei dient das siebte Exemplar als statistische Einfuhranmeldung, das Exemplar 2 als statistische Ausfuhranmeldung.
- 3. Unterscheidung: Das deutsche Recht berücksichtigt die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24.6.1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl EG Nr. 183/75). Mit der Verwirklichung des Gemeinsamen Binnenmarktes ist für Gemeinschaftswaren an die Stelle der bisherigen Vorschriften für die Außenhandelsstatistik die „Intrahandelsstatistik“ (Intrastat) getreten, die eine Direktmeldung der Unternehmen vorsieht, die unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu leiten ist (Ziff. 21.0).

Lexikon der Economics. 2013.

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